BGBl. Nr. 195/1955
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Anträge der Generaldirektoren, der Leiter der kommerziellen, der nautischen und der technischen Abteilungen der beiderseitigen Donauschiffahrtsgesellschaften oder deren Stellvertreter auf Erteilung von Sichtvermerken in ihren Reisepässen, für Reisen aus dienstlichen Anlässen, unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen, aufrecht zu erledigen. Die vorherige Bekanntgabe der Namen der vorgenannten Personen zwecks Einholung der Gutheißung durch den anderen vertragschließenden Teil wird jeweils auf diplomatischem Wege erfolgen.