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BGBl. Nr. 289/1961

kundgemacht 14.12.1961 RIS↗
289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1961× zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit aller Delegationen einstimmig gefaßt. In Verfahrensfragen entscheidet die einfache Mehrheit.
  2. Absatz 2,Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen, wenn sich ein Anliegerstaat in Angelegenheiten, die ihn nicht betreffen, der Stimme enthält. Beschlüsse, die ausschließlich den Untersee betreffen, bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg.
  3. Absatz 3,Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Einstimmigkeit.
  4. Absatz 4,Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander unmittelbar.