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BGBl. Nr. 529/1977

kundgemacht 10.11.1977 RIS↗
529. Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Revisionskonferenz

  1. Absatz eins,Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einberufen.
  2. Absatz 2,Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies beantragt.