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BGBl. Nr. 179/1984

kundgemacht 08.05.1984 RIS↗
179. Änderung des Abkommens über internationale Ausstellungen unterzeichnet in Paris in der gemäß dem Protokoll vom 30. November 1972 geänderten Fassung
ÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER INTERNATIONALE AUSSTELLUNGEN UNTERZEICHNET IN PARIS AM 22. NOVEMBER 1928 IN DER GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 30. NOVEMBER 1972 GEÄNDERTEN FASSUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1984× zu Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) 1 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 14.06.1983 – 18.07.1996 · idF BGBl. Nr. 179/1984 · danach: BGBl. Nr. 608/1996 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt:
    1. Litera a
      im selben Staat muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeitabstand von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer universellen Ausstellung und einer Fachausstellung muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
    2. Litera b
      in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestabstand von zehn Jahren liegen;
    3. Litera c
      im selben Staat muß zwischen gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von zehn Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
    4. Litera d
      in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von zwei Jahren liegen.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der Bestimmungen im obigen Absatz 1 kann das Büro
ausnahmsweise und unter den in Artikel 28 (3) f) vorgesehenen Bedingungen die oben angeführten Zeitabstände verkürzen.
  1. Ziffer 3
    Die Zeitabstände, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen
liegen müssen, werden vom Eröffnungstag der betreffenden Ausstellungen an gerechnet.