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BGBl. III Nr. 1/2005

kundgemacht 14.01.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2005× zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Öffentliche Erörterung

  1. Absatz eins,Organisiert die Ursprungspartei eine öffentliche Erörterung des Vorhabens, so teilt sie dies der betroffenen Partei mit und ermöglicht der Öffentlichkeit der betroffenen Partei die Teilnahme.
  2. Absatz 2,Äußert die betroffene Partei Interesse an einer öffentlichen Erörterung auf ihrem Staatsgebiet, so stellt die Ursprungspartei nach Möglichkeit die Teilnahme des Antragstellers, der Autoren der Gutachten und gegebenenfalls weiterer an er grenzüberschreitenden UVP beteiligter Fachleute sicher.
  3. Absatz 3,Diejenige Vertragspartei, die die öffentliche Erörterung organisiert, fertigt von der Erörterung ein Protokoll an und legt es innerhalb von sechs Wochen der jeweils anderen Vertragspartei in deren Sprache vor.
  4. Absatz 4,Ist die österreichische Seite Ursprungspartei und findet nach österreichischem Recht keine öffentliche Erörterung statt, so ermöglicht die zuständige österreichische Behörde Vertretern der Slowakischen Republik die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.