Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung sind die Kosten der medizinischen Behandlung durch den finnischen öffentlichen Gesundheitsdienst, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den Träger des Aufenthaltsortes in Finnland gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag zu erstatten, der wie folgt zu errechnen ist:
- Litera aDie durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes für einen Aufenthaltstag sind
- Litera imit der Anzahl der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind, und
- Sub-Litera, i, imit der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind,
zu vervielfachen. - Litera bDie durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes für einen Aufenthaltstag sind fünf vom Hundert der durchschnittlichen täglichen Kosten pro Person der von Finnland aus dem finnischen öffentlichen Gesundheitsdienst gewährten Leistungen, welche auf Grund der Daten zu berechnen sind, die von Finnland für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung vorgelegt wurden.
- Litera cDie durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Anzahl der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland gekommen sind, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer dieser Personen in Finnland ist aus den öffentlichen finnischen Statistiken zu errechnen.