Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 163/2006

kundgemacht 24.10.2006 RIS↗
Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens
Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Georgien) 3 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertÜberschrift, Text (entfallen); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.10.2001 – 30.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 239/2002 · danach: BGBl. III Nr. 163/2006 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2006 · idF BGBl. III Nr. 163/2006 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN KAPAZITÄTSBESTIMMUNGEN
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen:
(1) Dem bzw. Jede Vertragspartei wird den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Fluggesellschaften beider Vertragsparteien ist in gerechter gerechte und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Bereitstellung von internationalem Lufttransport gemäß dem gegenständlichen Abkommen einräumen.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die designierte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der designierten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen. Jede Vertragspartei wird es jeder namhaft gemachten Fluggesellschaft freistellen, die Häufigkeit und den Umfang des von ihr angebotenen internationalen Lufttransports auf Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen Bewertung des Marktes festzulegen. Im Einklang mit diesem Recht wird keine Vertragspartei den Umfang des Verkehrs, die Häufigkeit oder die Regelmäßigkeit der Dienstleistung oder das von der namhaft gemachten Fluglinie der anderen Vertragspartei verwendete Fluggerät einseitig einschränken, es sei denn eine solche Einschränkung ist aufgrund von zollrechtlichen, technischen, operationellen oder aus Umweltschutzgründen unter einheitlichen Bedingungen gemäß dem Artikel 15 des Übereinkommens geboten.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt. Von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluggesellschaften sind angehalten, deren Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens dreißig (30) Tage vor dem beantragten Datum der Flugaufnahme zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist mit Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, dass die Beförderungskapazität entsprechen soll:
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.