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Art. 5

Fassungen
01.10.2001 bis 30.09.2006 — BGBl. III Nr. 239/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.10.2006 § → § BGBl. III Nr. 163/2006
Art. 501.10.200130.09.2006 BGBl. III Nr. 239/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 239 aus 2002,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 239/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. III Nr. 163/2006

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN

Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen:

  1. Absatz eins,Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
  2. Absatz 2,Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die designierte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der designierten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.
  4. Absatz 4,Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, dass die Beförderungskapazität entsprechen soll:
    1. Litera a
      der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
    2. Litera b
      der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
    3. Litera c
      den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
  5. Absatz 5,Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
  6. Absatz 6,Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

20002268

Dokumentnummer

NOR40036667