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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.2006 — BGBl. III Nr. 163/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.10.2006 § → § BGBl. III Nr. 163/2006
Art. 501.10.200130.09.2006 BGBl. III Nr. 239/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 239 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2006,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. III Nr. 163/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

KAPAZITÄTSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei wird den namhaft gemachten Fluggesellschaften beider Vertragsparteien gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Bereitstellung von internationalem Lufttransport gemäß dem gegenständlichen Abkommen einräumen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei wird es jeder namhaft gemachten Fluggesellschaft freistellen, die Häufigkeit und den Umfang des von ihr angebotenen internationalen Lufttransports auf Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen Bewertung des Marktes festzulegen. Im Einklang mit diesem Recht wird keine Vertragspartei den Umfang des Verkehrs, die Häufigkeit oder die Regelmäßigkeit der Dienstleistung oder das von der namhaft gemachten Fluglinie der anderen Vertragspartei verwendete Fluggerät einseitig einschränken, es sei denn eine solche Einschränkung ist aufgrund von zollrechtlichen, technischen, operationellen oder aus Umweltschutzgründen unter einheitlichen Bedingungen gemäß dem Artikel 15 des Übereinkommens geboten.
  3. Absatz 3,Von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluggesellschaften sind angehalten, deren Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens dreißig (30) Tage vor dem beantragten Datum der Flugaufnahme zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist mit Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022

Gesetzesnummer

20002268

Dokumentnummer

NOR40084973