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Art. 6

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 239/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 239/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 239 aus 2002,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 239/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

  1. Absatz eins,Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt, unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse, die bei der Ausstellung dieser Zeugnisse oder Ausweise erfüllt wurden, mindestens ebenso hoch sind wie die Mindesterfordernisse, die gemäß der Konvention von Zeit zu Zeit festgelegt werden können.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet, gemäß der Konvention, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022

Gesetzesnummer

20002268

Dokumentnummer

NOR40036668