Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 239/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 239 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN
(1)Absatz eins,Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt, unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse, die bei der Ausstellung dieser Zeugnisse oder Ausweise erfüllt wurden, mindestens ebenso hoch sind wie die Mindesterfordernisse, die gemäß der Konvention von Zeit zu Zeit festgelegt werden können.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet, gemäß der Konvention, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Dokumentnummer
NOR40036668