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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen 3 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2; Abs 3
in Kraft 09.07.1979 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 214/1980 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 5
FINANZIERUNG
(a) Kosten für Forschung.
(1) Jede Vertragschließende Partei ist für die Bereitstellung der für die Durchführung ihrer Forschungsaufgaben gemäß dem Anhang zu diesem Übereinkommen notwendigen Geldmittel verantwortlich. Die Mindestausgabensätze der Vertragschließenden Parteien im Rahmen des Programms betragen wie folgt:
Österreich ............................. US-Dollar      150 000
Österreich
$
150 000
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (CEC)
$
80 000
Dänemark
(entfällt)
Deutschland
$
50 000
Irland
$
32 000
Italien
$
215 000
Niederlande
$
50 000
Schweden
$
40 000
Schweiz
$
40 000
USA
$
1 000 000
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (CEC) ................... US-Dollar      80 000
Dänemark ...............................        (entfällt)
Deutschland ............................ US-Dollar      50 000
Irland ................................. US-Dollar      32 000
Italien ................................ US-Dollar      215 000
Niederlande ............................ US-Dollar      50 000
Schweden ............................... US-Dollar      40 000
Schweiz ................................ US-Dollar      40 000
USA .................................... US-Dollar    1 000 000
(2) Das Exekutivkomitee hat an den in diesem Absatz genannten Zahlen in halbjährlichen Abständen einstimmig Bereinigungen vorzunehmen, um den in den Ländern aller Vertragschließenden Parteien sich ändernden Preisniveaus Rechnung zu tragen und damit zu gewährleisten, daß die notwendigen Realressourcen für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten weiterhin zur Verfügung stehen. Stellen sich bei diesen Preisniveaus erhebliche Änderungen ein, so hat das Exekutivkomitee einstimmig zu prüfen, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Mitteln angepaßt werden soll;
… 3 unveränderte Absätze
(3) nach einem Anfangszeitraum von drei Jahren sowie jedem darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren hat das Exekutivkomitee einstimmig die in Unterabsatz 1 oben genannten Ausgabensätze für jeden darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren zu vereinbaren.
(b) Sonstige Kosten. Jede Vertragschließende Partei hat ebenso alle sonstigen Kosten zu tragen, die ihr aus der Durchführung dieses Übereinkommens erwachsen, einschließlich der Kosten für die Erstellung oder Übersendung von Berichten sowie der Kosten für die Vergütung der im Zusammenhang mit der bei dem jeweiligen Projekt durchgeführten Arbeit entstandenen Reise- und sonstigen Spesen seiner Angestellten.
(c) Finanzerklärung. Spätestens drei Monate nach Abschluß jedes Finanzjahres hat jede Vertragschließende Partei dem Exekutivkomitee einen detaillierten Finanzbericht über die für das Projekt während des Finanzjahres getätigten Ausgaben vorzulegen. Jede Vertragschließende Partei hat dem Exekutivkomitee auf dessen Ersuchen zusätzliche Finanzunterlagen über die Ausgaben für das Projekt zur Verfügung zu stellen, um damit zu gewährleisten, daß jedes Projekt im Einklang mit diesem Übereinkommen durchgeführt wird.