BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 5
FINANZIERUNG
(1) Jede Vertragschließende Partei ist für die Bereitstellung der für die Durchführung ihrer Forschungsaufgaben gemäß dem Anhang zu diesem Übereinkommen notwendigen Geldmittel verantwortlich. Die Mindestausgabensätze der Vertragschließenden Parteien im Rahmen des Programms betragen wie folgt:
Österreich | $ | 150 000 |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (CEC) | $ | 80 000 |
Dänemark | (entfällt) | |
Deutschland | $ | 50 000 |
Irland | $ | 32 000 |
Italien | $ | 215 000 |
Niederlande | $ | 50 000 |
Schweden | $ | 40 000 |
Schweiz | $ | 40 000 |
USA | $ | 1 000 000 |
(2) Das Exekutivkomitee hat an den in diesem Absatz genannten Zahlen in halbjährlichen Abständen einstimmig Bereinigungen vorzunehmen, um den in den Ländern aller Vertragschließenden Parteien sich ändernden Preisniveaus Rechnung zu tragen und damit zu gewährleisten, daß die notwendigen Realressourcen für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten weiterhin zur Verfügung stehen. Stellen sich bei diesen Preisniveaus erhebliche Änderungen ein, so hat das Exekutivkomitee einstimmig zu prüfen, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Mitteln angepaßt werden soll;
… 3 unveränderte Absätze
(3) nach einem Anfangszeitraum von drei Jahren sowie jedem darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren hat das Exekutivkomitee einstimmig die in Unterabsatz 1 oben genannten Ausgabensätze für jeden darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren zu vereinbaren.