BGBl. III Nr. 138/2009
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der gegenseitigen schriftlichen Ankündigung beider Vertragsparteien in Kraft, dass die Bedingungen, die für das Inkrafttreten laut innerstaatlicher Rechtvorschriften notwendig sind, erfüllt wurden.