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BGBl. III Nr. 138/2009

kundgemacht 17.12.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2009× zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 138/2009 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der gegenseitigen schriftlichen Ankündigung beider Vertragsparteien in Kraft, dass die Bedingungen, die für das Inkrafttreten laut innerstaatlicher Rechtvorschriften notwendig sind, erfüllt wurden.