BGBl. III Nr. 54/2010
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 5 |
Informationsaustausch auf Ersuchen |
1. Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es in der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4. Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:
5. Zur Darlegung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen hat die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei folgende Informationen zu geben:
6. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei wird die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich übermitteln.
7. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in diesem Abkommen vorgesehene Informationssaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).
8. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für die Auslegung dieses Abkommens auch die aus den Kommentaren der OECD, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vorliegenden Fassung, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.