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BGBl. III Nr. 287/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachung BGBl. III Nr. 287/2013× zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 5↗RIS↗

Kapitel römisch zwei - Zuständigkeit

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen.
  2. Absatz 2,Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.