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BGBl. III Nr. 108/2014

kundgemacht 11.06.2014 RIS↗
Änderung von Artikel V der Anlage V zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderung von Artikel V der Anlage V zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2014× zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation – Anlage V 1 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 102/2014 · danach: BGBl. III Nr. 108/2014 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 22.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 108/2014 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(1) Zeichnet sich bei einer vorläufigen Überprüfung zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten. Hält die Entwicklung nach Ablauf dieser Jahresfrist an, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
(2) Ergibt sich bei einer förmlichen Überprüfung, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegt, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs innerhalb eines Jahres Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.