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Art. 5

Fassungen
01.01.2002 bis 21.06.2005 — BGBl. III Nr. 102/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute22.06.2005 § → § BGBl. III Nr. 108/2014
Art. 501.01.200221.06.2005 § → § BGBl. III Nr. 102/2014
Art. 530.12.198631.12.2001 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch fünf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 102/2014

Außerkrafttretensdatum

21.06.2005danach: BGBl. III Nr. 108/2014

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Zeichnet sich bei einer vorläufigen Überprüfung eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates wahrscheinlich unter der nach Artikel römisch vier Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten. Hält die Entwicklung nach Ablauf dieser Jahresfrist an, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
  2. Absatz 2,Ergibt sich bei einer förmlichen Überprüfung, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates unter der nach Artikel römisch vier Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegt, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs innerhalb eines Jahres Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009631

Dokumentnummer

NOR40163949