Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage VEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch fünf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 102/2014Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Zeichnet sich bei einer vorläufigen Überprüfung eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten. Hält die Entwicklung nach Ablauf dieser Jahresfrist an, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.Zeichnet sich bei einer vorläufigen Überprüfung eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates wahrscheinlich unter der nach Artikel römisch vier Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten. Hält die Entwicklung nach Ablauf dieser Jahresfrist an, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
(2)Absatz 2,Ergibt sich bei einer förmlichen Überprüfung, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegt, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs innerhalb eines Jahres Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.Ergibt sich bei einer förmlichen Überprüfung, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates unter der nach Artikel römisch vier Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegt, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs innerhalb eines Jahres Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR40163949