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Art. 5

Fassungen
30.12.1986 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute22.06.2005 § → § BGBl. III Nr. 108/2014
Art. 501.01.200221.06.2005 § → § BGBl. III Nr. 102/2014
Art. 530.12.198631.12.2001 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch fünf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. III Nr. 102/2014

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Ergibt sich bei einer der am Ende jedes Dreijahresabschnitts durchzuführenden förmlichen Überprüfungen, daß der Gesamtrückflußkoeffizient eines Mitgliedstaates unter der in Artikel römisch vier Absatz 6 vorgesehenen Untergrenze liegt, so macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten.
  2. Absatz 2,Ist nach Ablauf dieser Jahresfrist ein Ausgleich nicht erfolgt, so legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009631

Dokumentnummer

NOR12122098

Alte Dokumentnummer

N7198713518H