Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage VEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch fünf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Ergibt sich bei einer der am Ende jedes Dreijahresabschnitts durchzuführenden förmlichen Überprüfungen, daß der Gesamtrückflußkoeffizient eines Mitgliedstaates unter der in Artikel IV Absatz 6 vorgesehenen Untergrenze liegt, so macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten.Ergibt sich bei einer der am Ende jedes Dreijahresabschnitts durchzuführenden förmlichen Überprüfungen, daß der Gesamtrückflußkoeffizient eines Mitgliedstaates unter der in Artikel römisch vier Absatz 6 vorgesehenen Untergrenze liegt, so macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten.
(2)Absatz 2,Ist nach Ablauf dieser Jahresfrist ein Ausgleich nicht erfolgt, so legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122098
Alte Dokumentnummer
N7198713518H