Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 114/2014

kundgemacht 24.06.2014 RIS↗
Änderung der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderung der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2014× zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage II×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation – Anlage II 46 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 90/2014 · danach: BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 5↗RIS↗
Artikel V 5
(1) Die Haushaltspläne der Organisation werden in ECU gemäß der von den zuständigen Organen der Europäischen Union gegenwärtig festgelegten Definition und später in der europäischen Zahlungseinheit aufgestellt, die mit ihrer Inkraftsetzung durch diese Organe die ECU ersetzt. Kassenführung
(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seinen Beitrag in ECU bzw. in der sie später nach Absatz 1 ersetzenden Einheit. Die der Organisation von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlungsmittel werden vom Generaldirektor als Gemeinsame Kassenmittel verwaltet. Die Zinserträge werden jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den in der Finanzordnung festgelegten Vorschriften gutgeschrieben.