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BGBl. III Nr. 128/2015

kundgemacht 15.09.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2015× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 01.08.2015 – 03.06.2020 · idF BGBl. III Nr. 128/2015 · danach: BGBl. III Nr. 77/2020 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Planung und Investitionen der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge unterschrieben worden sind. Dies soll in einer fortlaufenden Weise während der Geltungsdauer, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, sollen in derselben Weise einbezogen werden wie nach seinem Inkrafttreten initiierte Projekte.