Absatz eins,Das Gemeinsame Zentrum wird mit einem Amtsschild gekennzeichnet.
BGBl. III Nr. 18/2018
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz 2,Die Koordinatoren regeln die Aufteilung der Räumlichkeiten sowie der Ausstattung des Gemeinsamen Zentrums schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei ist die Zahl der entsandten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen. Die Koordinatoren stimmen dies im Voraus mit den Entsendebehörden ab.
- Absatz 3,Der Betrieb des Gemeinsamen Zentrums erfolgt rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Die Einzelheiten zur Anwesenheit der Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum werden in der Geschäftsordnung geregelt.
- Absatz 4,Die Arbeitssprache im Gemeinsamen Zentrum ist deutsch.