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BGBl. III Nr. 18/2018

kundgemacht 06.02.2018 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2018× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.02.2018 · idF BGBl. III Nr. 18/2018 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Gemeinsame Zentrum wird mit einem Amtsschild gekennzeichnet.
  2. Absatz 2,Die Koordinatoren regeln die Aufteilung der Räumlichkeiten sowie der Ausstattung des Gemeinsamen Zentrums schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei ist die Zahl der entsandten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen. Die Koordinatoren stimmen dies im Voraus mit den Entsendebehörden ab.
  3. Absatz 3,Der Betrieb des Gemeinsamen Zentrums erfolgt rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Die Einzelheiten zur Anwesenheit der Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum werden in der Geschäftsordnung geregelt.
  4. Absatz 4,Die Arbeitssprache im Gemeinsamen Zentrum ist deutsch.