BGBl. III Nr. 214/2018
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 5: Maßnahmen der Zusammenarbeit
1. Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Parteien systematisch Daten und Auskünfte aus, insbesondere bezüglich der allgemeinen Luftlage sowie der Interventionskapazitäten der Parteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft.
2. Die Parteien sehen die folgenden Maßnahmen zur Identifikation verdächtiger Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Litera d, durch ihre Luftfahrzeuge vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können:
- Litera aÜberwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden;
- Litera bvisuelle Identifizierung;
- Litera cBegleitung;
- Litera dErstellen eines visuellen Nachweises;
- Litera eBefragung.
3. Die Parteien sehen die folgenden Maßnahmen zur Intervention gegen verdächtige Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Litera d, durch ihre Luftfahrzeuge vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können:
- Litera aAufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute;
- Litera bAufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz;
- Litera cErkennbarmachung der Anwesenheit der Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt sind, durch Einsatz von Infrarotlockzielen, um der Aufforderung nach Litera a und b Nachdruck zu verleihen.
4. Für die Zusammenarbeit können alle technischen Mittel eingesetzt werden, die zur Sicherung des Luftraums beitragen.
5. Der entsendenden Partei ist der Einsatz von Waffen im Staatsgebiet der empfangenden Partei nicht gestattet.