Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
BGBl. III Nr. 186/2020
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Innerstaatliche Durchführung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist und die von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.