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BGBl. III Nr. 186/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗Parlament↗
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2020× zu Verbot von Kernwaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot von Kernwaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Innerstaatliche Durchführung

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
  2. Ziffer 2
    Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist und die von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.