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BGBl. III Nr. 121/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗Parlament↗
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2021× zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

VEREINBARKEIT MIT DEN ANDEREN BESTANDTEILEN DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS

Die Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien und Organe der anderen im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems geltenden internationalen Übereinkünfte und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze jener Übereinkünfte beeinträchtigt wird oder ein Widerspruch zwischen der Durchführung jener Übereinkünfte und dieses Protokolls entsteht.