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BGBl. III Nr. 122/2021

kundgemacht 27.08.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2021× zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.