Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Krisenbewältigung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten für die Koordinierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen, einschließlich der möglichen Zusammenarbeit bei Krisenbewältigungsoperationen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien arbeiten auf die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union hin.