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BGBl. I Nr. 200/2022

kundgemacht 19.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 200/2022× zu IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 12.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 200/2022 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Konsultationen und Evaluierung

  1. Absatz eins,Eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäß Anlage 2 und 3 ist unter Wahrung des Gesamtbetrages nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Universität zulässig. Dazu informieren sich die Vertragsparteien zumindest jährlich, bis längstens 30. November über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne.
  2. Absatz 2,Ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Digital Sciences Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen.