Absatz eins,Eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäß Anlage 2 und 3 ist unter Wahrung des Gesamtbetrages nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Universität zulässig. Dazu informieren sich die Vertragsparteien zumindest jährlich, bis längstens 30. November über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne.
BGBl. I Nr. 200/2022
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Konsultationen und Evaluierung
- Absatz 2,Ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Digital Sciences Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen.