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BGBl. I Nr. 138/2024

kundgemacht 03.09.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 28.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2024 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Umsetzung von Weiterentwicklungen der Transparenzdatenbank

  1. Absatz eins,Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Artikel 4, Absatz eins, in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Artikel 4, Absatz eins, umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.