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BGBl. III Nr. 148/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 19.10.2025 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Daktyloskopische Daten

Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens stellen die Parteien die Verfügbarkeit von Referenzdaten aus der Datei für die nationalen automatisierten Fingerabdruckidentifikationssysteme sicher, die zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten eingerichtet wurden. Die Referenzdaten dürfen nur daktyloskopische Daten und eine Referenzzahl enthalten. Die Referenzdaten dürfen keine Daten enthalten, anhand derer der Betroffene direkt identifiziert werden kann. Referenzdaten, die keiner Person zugeordnet werden können (daktyloskopische Spurendaten), müssen als solche erkennbar sein.