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BGBl. III Nr. 166/2025

kundgemacht 29.10.2025 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 166/2025× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 166/2025 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Zahlung von Leistungen

  1. Ziffer eins
    Der zuständige Träger eines Vertragsstaates zahlt nach den Rechtsvorschriften und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen dieses Vertragsstaates Pensionen und sonstige Leistungen direkt an die Antragsteller oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
  2. Ziffer 2
    Der zuständige Träger eines Vertragsstaates ist befugt, von den Berechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Lebensbestätigungen) nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu verlangen.