Absatz eins,Die Rückführung erfolgt in der Regel per Luftweg, kann jedoch auch auf dem Landweg durchgeführt werden. Rückführungen per Luftweg sind nicht auf die Nutzung von Fluggesellschaften der Vertragsparteien oder des Sicherheitspersonals der ersuchenden Vertragspartei beschränkt und können sowohl durch Linien- als auch durch Charterflüge erfolgen. Sowohl Direktflüge als auch Zwischenstopps anderer Flüge sind zulässig.
BGBl. III Nr. 24/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Modalitäten der Überstellung und Transportmittel
- Absatz 2,Begleitpersonen einer der Vertragsparteien dürfen innerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Befugnisse ausüben.