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BGBl. III Nr. 66/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2026× zu Soziale Sicherheit (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 66/2026 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Zahlung von Leistungen im Ausland

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt.

2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.

3. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Republik Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage und Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.