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BGBl. III Nr. 67/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 67/2026 Art. 5↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 5

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Träger unterrichten einander unmittelbar über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, und zwar nach dem Verfahren welches zwischen beiden Verbindungsstellen einvernehmlich festzulegen ist.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Träger teilen einander in der Folge auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, bestätigen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen. Die zu bestätigenden Angaben werden von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
  4. Ziffer 4
    Die zuständigen Träger unterrichten einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren.