Die zuständigen Träger unterrichten einander unmittelbar über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, und zwar nach dem Verfahren welches zwischen beiden Verbindungsstellen einvernehmlich festzulegen ist.
BGBl. III Nr. 67/2026
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 5
Bearbeitung der Leistungsanträge
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die zuständigen Träger teilen einander in der Folge auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
- Ziffer 3Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, bestätigen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen. Die zu bestätigenden Angaben werden von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
- Ziffer 4Die zuständigen Träger unterrichten einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren.