Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Führerschein

Der Empfangsstaat erkennt den vom Entsendestaat ausgestellten Führerschein oder den militärischen Führerschein für die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, ohne Fahrprüfung und ohne Gebühr als gültig an.