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BGBl. I Nr. 16/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades

  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Artikel 126, Absatz 7, oder Absatz 9, AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.
  2. Absatz 2,Der strukturelle Saldo gemäß Absatz eins, erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.
  3. Absatz 3,Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Absatz 2, wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:
    • Strichaufzählung
      Bundessektor inkl. SV: 76%,
    • Strichaufzählung
      Landessektor inkl. Wien: 24%.
  4. Absatz 4,Die den Anteilen der Länder gemäß Absatz 3, jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Artikel 3, Absatz 3,) ermittelt.
  5. Absatz 5,Der Anteil der Länder gemäß Absatz 3, wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.
  6. Absatz 6,Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.