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BGBl. Nr. 740/1922

kundgemacht 13.10.1922 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Kundmachung BGBl. Nr. 740/1922× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 14.10.1922 · idF BGBl. Nr. 740/1922 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Im Paragraph B des Schlußprotokolles des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 werden die Worte „zurückgelegtes zwanzigstes Lebensjahr“ ersetzt durch die Worte „zurückgelegtes einundzwanzigstes Lebensjahr“.