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BGBl. Nr. 227/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
Kundmachung BGBl. Nr. 227/1924× zu Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 11.06.1924 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 227/1924 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.

Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich übersteigen.