Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
11.06.1924 bis 30.03.1949 — BGBl. Nr. 227/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 511.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 227/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.06.1924BGBl. Nr. 227/1924

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949danach: BGBl. Nr. 224/1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.

Text

Artikel 5.

Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.

Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich übersteigen.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40082654

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/227/A5/NOR40082654