Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Text
Artikel 5.
1. Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.
2.Ziffer 2 Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich übersteigen.
Schlagworte
Arbeitgeberverband, Arbeiterverband
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR40268993