Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 611.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 227/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.

Text

Artikel 6.

1. Die Behörden können durch Verordnungen für einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:

  1. Litera a
    Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder Hilfsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für den Betrieb allgemein festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt;
  2. Litera b
    vorübergehende Ausnahmen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.

Ziffer 2 Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Überstunden vorschreiben. Diese Überstunden müssen mindestens um fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit, Arbeitgeberverband

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40268994

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/227/A6/NOR40268994