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BGBl. Nr. 393/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1924× zu Wirtschaftliche Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5. Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr und der Wiedereinfuhr innerhalb eines Jahres und des Nachweises der Nämlichkeit und eventuell unter Vorbehalt der Hinterlegung der Sicherstellung oder des Erlages des Zollbetrages und im allgemeinen unter der Bedingung, daß die geltenden einschlägigen Vorschriften beobachtet werden, wird gegenseitig die Befreiung von jeglichem Ein- und Ausfuhrzoll festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für die einer Zollabgabe unterliegenden Muster, einschließlich jene der Handlungsreisenden;
  2. Ziffer 2
    für die für Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmten Gegenstände.