für die einer Zollabgabe unterliegenden Muster, einschließlich jene der Handlungsreisenden;
BGBl. Nr. 393/1924
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5. Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr und der Wiedereinfuhr innerhalb eines Jahres und des Nachweises der Nämlichkeit und eventuell unter Vorbehalt der Hinterlegung der Sicherstellung oder des Erlages des Zollbetrages und im allgemeinen unter der Bedingung, daß die geltenden einschlägigen Vorschriften beobachtet werden, wird gegenseitig die Befreiung von jeglichem Ein- und Ausfuhrzoll festgesetzt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die für Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmten Gegenstände.