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BGBl. Nr. 259/1930

kundgemacht 13.08.1930 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen und französischen Regierung über die Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen.
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1930× zu Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 14.08.1930 · idF BGBl. Nr. 259/1930 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Die Arbeitnehmer können durch die zuständigen Behörden nur dann zugelassen werden, wenn die Arbeitgeber, die sie beschäftigen wollen, sich gegenüber diesen Behörden verpflichten, diese Arbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten, dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort, wo kein solcher besteht, in dem für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen. In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber sich verpflichten, die Tätigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wert zu vergüten.