Absatz eins,Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 gelten auch für Personen, die nicht Angehörige eines der beiden Staaten sind, jedoch im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
BGBl. Nr. 291/1930
Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
- Absatz 2,Warenzeichen und ihrer Eintragung im Sinne der Artikel 3 und 4 sind Marken und ihre Registrierung gleichgestellt.