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BGBl. Nr. 291/1930

kundgemacht 30.09.1930 RIS↗
Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts.
Kundmachung BGBl. Nr. 291/1930× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 19.09.1930 · idF BGBl. Nr. 291/1930 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 gelten auch für Personen, die nicht Angehörige eines der beiden Staaten sind, jedoch im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
  2. Absatz 2,Warenzeichen und ihrer Eintragung im Sinne der Artikel 3 und 4 sind Marken und ihre Registrierung gleichgestellt.