diesem Kanale darf nur geschiebefreies Wasser zugeführt werden;
BGBl. Nr. 333/1931
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Änderungen durch diese Kundmachung
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5.
Bezüglich der Ausführung des liechtensteinischen Binnenkanals wird vereinbart:
- Litera a
- Litera bder Inangriffnahme des Binnenkanals in der Mittelstrecke von der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze aufwärts bis zum Gampriner Damm und einer provisorischen Ausmündung des Kanals nächst der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze wird in der Voraussetzung zugestimmt, daß dieser Zustand in angemessener Weise zeitlich begrenzt ist;
- Litera cdie Durchführung des Kanalteilstückes vom Gampriner Damm abwärts bis zur österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze samt der einstweiligen Mündung in den Rhein nächst der bezeichneten Wuhrgrenze hat bis Ende des Jahres 1935 zu erfolgen;
- Litera dder Gampriner Damm ist in seiner Höhenlage auszugleichen; die für seine Abdichtung sowie für eine Verbesserung der landseitigen Einbindung erforderlichen Maßnahmen sind ohne Verzug vorzukehren.