dRGBl. I S 351/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Ist ein zum Schiffahrtsgericht bestelltes Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Geschäftsverteilung die Geschäfte des Schiffahrtsgerichts einem von ihnen zu übertragen.