dRGBl. I S 83/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Soweit in den im Artikel 4 genannten Vorschriften von Stromlieferungsunternehmungen die Rede ist, sind darunter Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes zu verstehen. Eigenanlagen sind elektrische Anlagen von Unternehmungen und Betrieben, die nicht Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes sind.