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RVBl. S 2/1944

in Kraft ab 26.01.1944·kein Dokument in RIS
Kundmachung RVBl. S 2/1944× zu Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 26.01.1944 · idF RVBl. S 2/1944 Art. 5↗RIS↗

römisch fünf. Ausweis.

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung ist durch den Schwerkriegsbeschädigtenausweis – Muster C – nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Einzelheiten über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis, insbesondere über seine Ausstellung und Gültigkeitsdauer sowie über die Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen, sind in den Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis geregelt.