Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
RVBl. S 2/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
V. Ausweis.römisch fünf. Ausweis.
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung ist durch den Schwerkriegsbeschädigtenausweis – Muster C – nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Einzelheiten über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis, insbesondere über seine Ausstellung und Gültigkeitsdauer sowie über die Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen, sind in den Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2026
Dokumentnummer
NOR40056556