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Art. 5 Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

Fassungen
ab 26.01.1944 — RVBl. S 2/1944 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.01.1944 RVBl. S 2/1944 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

RVBl. S 2/1944

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.01.1944RVBl. S 2/1944

Außerkrafttretensdatum

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

römisch fünf. Ausweis.

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung ist durch den Schwerkriegsbeschädigtenausweis – Muster C – nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Einzelheiten über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis, insbesondere über seine Ausstellung und Gültigkeitsdauer sowie über die Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen, sind in den Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10008108

Dokumentnummer

NOR40056556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rvbl_s/1944/2/A5/NOR40056556