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RVBl. S 4/1944

in Kraft ab 26.01.1944·kein Dokument in RIS
Kundmachung RVBl. S 4/1944× zu Schwerkriegsbeschädigtenausweis×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schwerkriegsbeschädigtenausweis neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 26.01.1944 · idF RVBl. S 4/1944 Art. 5↗RIS↗

römisch fünf. Entscheidung über Beschwerden.

Über Beschwerden gegen die Versagung des Ausweises oder einzelner Vergünstigungen entscheidet bei Bescheiden:

  1. Litera a
    der Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte die zuständige Hauptfürsorgestelle - bei Beschwerden wegen Versagung des versorgungsärztlichen Zeugnisses über die Notwendigkeit der Benutzung der 2. Wagenklasse und die Notwendigkeit eines ständigen Begleiters im Einvernehmen mit dem Hauptversorgungsamt, dem Wehrkreiskommando oder dem ... Anmerkung, , gegenstandslos);
  2. Litera b
    der Hauptfürsorgestellen und des Hauptversorgungsamts Wien, soweit sie selbst für die Ausstellung der Ausweise zuständig sind, der Reichsarbeitsminister (die Entscheidungen der Behörde des ... Anmerkung, , gegenstandslos) als Hauptfürsorgestelle sind endgültig);
  3. Litera c
    der Versorgungsämter das zuständige Hauptversorgungsamt;
  4. Litera d
    der Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsämter das zuständige Wehrkreiskommando;
  5. Litera e
    ... Anmerkung, , gegenstandslos);
  6. Litera f
    ... Anmerkung, , gegenstandslos).
Die Entscheidungen sind endgültig.