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RGBl. Nr. 34/1874

kundgemacht 16.04.1874 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
Kundmachung RGBl. Nr. 34/1874× zu Auslieferung von Verbrechern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung von Verbrechern neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 27.04.1874 · idF RGBl. Nr. 34/1874 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf.

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn in Betreff des Verbrechens, wegen dessen die Auslieferung begehrt wird, nach den Gesetzen des um die Auslieferung angegangenen Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung durch Verjährung erloschen ist.