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RGBl. Nr. 193/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Internationales Übereinkommen, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Kundmachung RGBl. Nr. 193/1913× zu Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 21.10.1913 · idF RGBl. Nr. 193/1913 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.

Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.